Schutz von Leben ist eines der obersten Gebote im baulichen Brandschutz. Deshalb muss ein Gebäude sichere Fluchtmöglichkeiten, die Zugänglichkeit für Rettungskräfte und eine effektive Brandbekämpfung durch die Einsatzkräfte der Feuerwehren über einen gewissen Zeitraum gewährleisten können. Dabei spielen Schottsysteme eine wichtige Rolle. Sie dienen der der Abschottung von elektrischen Leitungen, Kabeln und Rohren vor Feuer und Rauchgas.
In den Brandschutzfachplanungen werden Wände und Decken mit einer bestimmten Feuerwiderstandsfähigkeit belegt, um einzelne Brandabschnitte voneinander abzutrennen. Diese speziell definierten Wände und Decken dürfen nicht unterbrochen werden. Dennoch müssen unterschiedliche Gebäudeinstallationen, z. B. für Heizung, Lüftung, Sanitär, Klima, Elektro, Datentechnik, usw. hindurchgeführt werden, wofür entsprechende Decken- und Wandöffnungen geschaffen werden. Damit eine Weiterleitung von Feuer und Rauch in andere Brandabschnitte behindert wird, in die z. B. Menschen geflüchtet sind, müssen diese Decken- und Wandöffnungen mit Medien-Schotts verschlossen werden.
Verantwortung für eine passende Planung von Brandschottungen tragen Bauherr*innen, Eigentümer*innen und Planer*innen gleichermaßen. Darüber hinaus stehen auch die Handwerksbetriebe, die die Einbauarbeiten und die regelmäßigen Wartungsarbeiten vornehmen, in der Verantwortung, die Schottung von Wand- und Deckenöffnungen fach- und sachgerechte durchzuführen.
Die Rechtsgrundlage ist im Bauordnungsrecht in den Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer verankert. Die Bauordnungen stellen dazu Anforderungen an die Behinderung der Weiterleitung von Feuer und Rauch. Die Leitungsanlagenrichtlinie und die Lüftungsanlagenrichtlinie konkretisieren die Anforderungen der Landesbauordnungen und Sonderbau-Richtlinien und Technischen Baubestimmungen dazu.
Maßgebliche Entwicklungen stellt das Bauproduktenrecht mit einer europäischen technischen Bewertung dar. Dazu gehören sowohl geltende harmonisierte europäische Normen als auch übergangsweise geltende nationale Normen, die es in der Planung zu berücksichtigen gilt. Einschlägig sind hier vor allem die DIN 4102 und die DIN EN 13501 in Bezug auf Baustoffklassen und Brandverhaltensklassen zu nennen.
Quelle: Bauordnungen der Länder, Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR), Lüftungsanlagen-Richtlinie (LÜAR), Technische Baubestimmungen der Länder
Schottsysteme werden aus mehreren Bauprodukten zusammengesetzt. Die einzelnen Bauprodukte können von den Materialherstellern entweder auf Basis eines Ü-Zeichens oder einem CE-Zeichen auf den Markt gebracht werden. Das fertig errichtete Schott kann jedoch nur über eine Bauartgenehmigung errichtet und klassifiziert werden. Es gibt unterschiedliche Hersteller für diese Bauprodukte, die verschiedenste Zusammensetzungen für verschiedenste Einsatzbereiche abdecken können. Somit ist schnell klar, dass hier ein umfassendes baufachliches, brandschutzfachliches sowie baurechtliches Wissen bei der Planung erforderlich ist.
So ist zum Beispiel bei der Planung von Wand- und Deckenöffnungen für Kabel zu beachten, dass diese nach Durchführung die Öffnung maximal zu 60 Prozent belegen; ebenso müssen Abstandsmaße zu anderen Öffnungen berücksichtigt werden. Das heißt, dass noch genügend freier Raum zum Einbau eines Kabelschotts zur Verfügung stehen muss. Auch wird bei verschiedenen Systemen die maximale Menge an Kabeln geregelt, die zu Kabelbündeln zusammengeführt werden müssen.
Für die Durchführung mehrerer unterschiedlicher Medien, wie z. B. Kunststoffleitungen, Rohre oder Kabel, durch eine Öffnung, müssen diese in bestimmten vorgegebenen Abständen zueinander durch Wand- oder Deckenöffnungen verlegt werden, um einen sogenannten Kombischott errichten zu können.
Daraus wird ersichtlich, wie wichtig es für eine professionelle Planung des Brandschutzes, eine intensive Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Fachplanern für Rohbau, Ausbau, Elektro, Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär, IT, usw. ist. Nur so können bereits bei der Werkplanung die Öffnungsgrößen festgelegt werden.
Quelle: Bauordnungen der Länder, Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR), Lüftungsanlagen-Richtlinie (LÜAR), Technische Baubestimmungen der Länder
Die Vorgaben für den Einbau eines Schottsystems sind in den genau zu diesem System gehörenden Bauartgenehmigungen des Materialherstellers beschrieben. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Öffnungsgrößen gemäß den Planungsvorgaben ausgeführt und die durchgeführten Medien die erforderlichen Abstände zueinander einhalten. Nur dann kann ein Errichter später für den eingebauten Schott eine Gewährleistung für die Funktionalität übernehmen. Nur Schotts die funktionieren, können Leben schützen und die Weiterleitung von Feuer und Rauch behindern.
Neben jedem Schott ist vom Errichter ein Schild/eine Kennzeichnung anzubringen, auf dem Zulassungsname, Zulassungsnummer, Feuerwiderstand, einbauendes Unternehmen, und Einbaudatum ausgewiesen werden.
Das einbauende Unternehmen (Errichter) hat dem Bauherrn den ordnungsgemäßen Einbau des Schotts unter Verwendung der in der Bauartgenehmigung vorgesehenen Bauprodukte mit einer Errichter-Dokumentation zu belegen. Diese besteht aus der Bauartgenehmigung, der Übereinstimmungserklärung (Fachunternehmererklärung), der Vorher-/Nachher-Foto-Dokumentation über die fach- und sachgerechte Schott-Herstellung sowie den zu jedem Schott gehörenden Schilderfotos.
Für größere komplexere Schottungsmaßnahmen empfiehlt es sich Fachbauleiter Brandschutz hinzuzuziehen, die die Errichtung der Schotts und den Einbau von allen Schottsystemen und Sonderbauteilen (z. B. Brandschutzverglasungen, Brandschutztüren, Feuerschutzabschlüssen, Brandschutzklappen, usw.) überwachen und die Dokumentationen zusammenführen.
Quelle: Bauordnungen der Länder, Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR), Lüftungsanlagen-Richtlinie (LÜAR), Technische Baubestimmungen der Länder
Verschiedene Schott-Systeme weisen natürlich auch unterschiedliche Anforderungen an das umgebende Bauteil und den Errichter des Schotts aus. Manche Systeme dürfen nur von Personen eingebaut werden, die vom Systemhersteller in der Anwendung geschult wurden.
Oft werden bei Umbaumaßnahmen Änderungen in den Leitungsverlegungen erforderlich. Häufig wird dabei der Fehler begangen, dass Schotts geöffnet werden und ohne weitere Überlegungen Leitungen ausgebaut oder weitere nachgelegt werden. In der Folge wird dann außerdem noch mit anderen Systemkomponenten das Schott „repariert”. Achtung: Ein Mix unterschiedlicher Schottsysteme ist nicht erlaubt!
Damit erlischt die Bauartgenehmigung und es ist nicht mehr gewährleistet, dass das wichtige Ziel „Schutz von Leben” noch erreicht werden kann. Im Schadensfall sind Gebäudeeigentümer*innen und Betreiber*innen in der Haftung. Dies ist vergleichbar mit einem Fahrzeug, an dem bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind. Damit erlischt die Betriebserlaubnis, weil eine Gefahrenminimierung für Nutzer*innen des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet sind.
Sind Öffnungen bestehender Schotts erforderlich, sollten folgende Fragen im Vorfeld geklärt werden:
Fazit: Es beginnt bei jedem Änderungsvorhaben wieder ein Planungs-, Umsetzungs- und Dokumentationsprozess. Nur so kann der Errichter eines neuen Schotts wieder die Gewährleistung für die erfolgreiche Behinderung eines Feuer- und Rauchüberschlags durch die Wand-/Deckenöffnung geben.
Quelle: Bauordnungen der Länder, Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR), Lüftungsanlagen-Richtlinie (LÜAR), Technische Baubestimmungen der Länder
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