3. Betrieblich-organisatorischer Brandschutz

Wann brauche ich einen Brandschutzbeauftragten?

Erforderlich ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten nur, wenn er baurechtlich bzw. in einer entsprechenden Bauvorschrift (z. B. § 42 Abs. 1 SBauVO) gefordert ist. Im Arbeitsschutzgesetz ( § 10 ArbSchG ) wird die allgemeine Forderung erhoben, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Arbeitsschutzrechtlich muss der Arbeitgeber die nötigen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen. Ermittelt der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung, kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein.

Wann wird eine Brandschutzordnung benötigt?

Erforderlich ist die Erstellung einer Brandschutzordnung nur, wenn es baurechtlich bzw. in einer entsprechenden Bauvorschrift (z. B. § 42 Abs. 1 SBauVO) gefordert ist. Ermittelt der Arbeitgeber eine erhöhte Gefährdung, kann die Erstellung einer Brandschutzordnung zweckmäßig sein.

Wie viele Brandschutzhelfer werden benötigt?

Gemäß ASR A2.2 ergibt sich die Anzahl der Brandschutzhelfer aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Die aus der Forderung erhobenen 5% der Beschäftigten müssen während des Betriebs anwesend sein. Schichtdienst, Urlaub und Krankheit der Brandschutzhelfer ist zu berücksichtigen.

Im welchem Zeitraum muss der Brandschutzhelfer die Schulung wiederholen?

Es ist gemäß der ASR A2.2 erforderlich, die Unterweisung mit Übungen (Löschübungen) zu wiederholen. Es wird empfohlen nach 3 bis 5 Jahren erneut eine Schulung zu besuchen.
 

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