6. Flucht- und Rettungspläne

Welche Rechtsgrundlage gilt zu Flucht- und Rettungsplänen?

Damit sich Menschen im Ernstfall schnell aus Gebäuden in Sicherheit bringen können oder Rettungskräfte sich orientieren können, sind zum Beispiel in öffentlich zugänglichen Gebäuden, in Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeeinrichtungen, Betrieben, Hotels, Pensionen, Schulen, also fast in jedem Gebäude Flucht- und Rettungspläne gefordert.

Die Flucht- und Rettungspläne geben einen Überblick über die Gebäudesituation, über die vorhandenen Brandschutz- und Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie über die Fluchtmöglichkeiten.

Flucht- und Rettungspläne stellen einen wesentlichen Bestandteil von Brandschutz- und Evakuierungskonzepten von Gebäudebetreiber*innen oder Arbeitgeber*innen dar. Staatliche Anforderungen werden durch Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung gestellt. In Bezug auf die technischen Regeln für Arbeitsstätten, hier im Besonderen die ASR A2.3 „Für Gebäudeeigentümer und Gebäudebetreiber”, stellt das Bauordnungsrecht die relevante Rechtsgrundlage dar.

Wer braucht Flucht- und Rettungspläne?

Verantwortungsbewusste Arbeitgeber*innen, Kommunen, Schulen, Non-Profit-Organisationen, Institutionen, Vereine usw. kümmern sich vorrangig aus Eigeninteresse darum, Flucht- und Rettungspläne auszuhängen, um den Schutz von Menschen und Tieren sowie den Schutz von Sachwerten zu gewährleisten. Bei Nichtbeachtung der rechtlichen Anforderungen stehen sie in der Haftungsverantwortung.

Seit 01.09.2018 sind Betreiber*innen von Gastronomie, Hotels und Pensionen (Beherbergungsstätten) aufgrund behördlicher Vorgaben (BStättV) in Bayern zum Aushang von Flucht- und Rettungsplänen in jedem Beherbergungsraum verpflichtet.

Was muss ein Flucht- und Rettungsplan beinhalten?

Die Gestaltung ist durch die DIN ISO 23601 vorgegeben. Er muss einen maßstäblich passenden Grundriss des Gebäudes oder einen Teil davon beinhalten und genau auf den Standort des Betrachters (Stelle im Gebäude, an dem der jeweilige Plan aufgehängt wird) ausgerichtet sein. Dieser wird mit einem Punkt und einer „Standort-Nadel” dargestellt.

Der Grundriss soll, um einen einfachen und schnellen Überblick zu ermöglichen, lediglich die Wände, Türen, Fenster und Treppen enthalten. Alle „störenden“ Darstellungen, wie z. B. Möblierungen, sind bei der Planerstellung aus den Architektenplänen zu entfernen. Die Flucht- und Rettungswege werden farblich in grün dargestellt und mit dunkelgrünen Richtungspfeilen versehen.

Die Einrichtungen des Brandschutzes (z. B. Feuerlöschgeräte, RWA-Handauslöse-Taster usw.) sind ebenso darin mit in Größe und Darstellung in der Norm vorgegebenen Symbolen dazustellen, wie Erste-Hilfe-Einrichtungen (z. B. Verbandskasten, Rettungstrage, Defibrillator, usw.). Mittels einer Legende werden die in den Plänen enthaltenen Symbole erklärt.

Eine Übersichtskarte über den Gesamtgebäudekomplex hilft der*m Betrachter*in, auf einen Blick den Sammelplatz ausfindig zu machen, an den man sich am schnellsten in Sicherheit bringen kann. Die Informationen zu Verhalten im Notfall und zu Verhalten im Brandfall komplettieren den Flucht- und Rettungsplan. Sofern sich Menschen verschiedener Sprachen in Gebäuden aufhalten (z. B. Gastronomie, Hotels, oder internationaler Schule) sind die Informationen auch mehrsprachig darzustellen

Quellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“, Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, DIN ISO 23601 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“, DIN TR 4844-4 „Leitfaden zur Anwendung von Sicherheitskennzeichnung“, Bauordnungen der Länder, z.B. BW Verordnung, Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (BStättV)

Wer darf Flucht- und Rettungspläne erstellen?

Planerstellende benötigen umfangreiches Wissen über die Norminhalte der DIN ISO 23601 sowie über den baulichen und organisatorischen Brandschutz. Eine geeignete Berufsausbildung, z. B. als Bauzeichner*in, Berufserfahrung im Brandschutz und/oder Qualifizierung als Brandschutzbeauftragte unterstützen die erforderliche vollständige, sorgfältige und normgerechte Planerstellung.

Geeignete Planerstellende können ihre Kompetenz und Eignung durch entsprechende Qualifizierungsnachweise belegen.
 

Welche Besonderheiten sind beim Aushang zu beachten?

Flucht und Rettungspläne sollen sich nicht an einem Brandgeschehen beteiligen. Damit werden hier an Rahmen und Befestigungsmittel erhöhte Anforderungen gestellt. Das Brandverhalten muss „schwer entflammbar“ sein und wird entsprechend durch Rahmenmaterial der Klasse B1 gemäß DIN 4102-1 gewährleistet.

Die Aushanghöhe von Flucht- und Rettungsplänen ist in der DIN TR 4844-4 geregelt und beträgt von Mitte des Plans bis zum Fußboden 1,65m.

Die DIN TR 4484-4 enthält neben Hinweisen zur Anbringung und der Darstellung auch konkrete Angaben zu den verschiedenen Maßstäben von Flucht- und Rettungsplänen. Gemäß DIN ISO 23601:2020-12 ist festgelegt, dass sich die Größe des Planes an der Größe der baulichen Anlage orientiert.

A3 Flucht- und Rettungspläne:

  • M1:100 Gebäudegröße oder -ausschnitt ca. 15 x 30 m, kleine bauliche Anlage
  • M1:250 Gebäudegröße oder -ausschnitt ca. 40 x 70 m, mittlere bauliche Anlage

A2 Flucht- und Rettungspläne

  • M1:100 Gebäudegröße oder -ausschnitt ca. 25 x 45 m, mittlere bauliche Anlage
  • M1:250 Gebäudegröße oder -ausschnitt ca. 65 x 100 m, große bauliche Anlage

Ist am Ort des Aushangs des Flucht- und Rettungsplans eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, muss die Nutzbarkeit des Flucht- und Rettungsplans auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleistet sein (z. B. durch eine entsprechende Anordnung der Sicherheitsbeleuchtung oder durch Verwendung von nachleuchtenden Materialien).

Quellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“, Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, DIN ISO 23601 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“, DIN TR 4844-4 „Leitfaden zur Anwendung von Sicherheitskennzeichnung“, Bauordnungen der Länder, z.B. BW Bauordnung, Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (BStättV)
 

Wie erstellen wir Flucht- und Rettunmgspläne?

Vorbereitende Maßnahmen

Ein oder mehrere Gebäudegrundrisse und Schnitte in digitaler Form (z. B. im DWG-Format) dienen uns als Ausgangsbasis zum Einlesen in unsere CAD-Branchensoftware. Je nach Qualität der darin enthaltenen Layer (Zeichnungsebenen) lassen sich mehr oder weniger schnell die Reduktionen auf die wesentlichen Plangrundlagen (Wände, Treppen, Fenster und Türen) vornehmen.

In manchen Fällen stehen bei älteren Gebäuden lediglich Papierpläne, handgezeichnete Skizzen oder Fotos zur Verfügung. In diesen Fällen müssen als Vorarbeit erst digitale Plangrundlagen erarbeitet werden. Dazu können zusätzliche Aufmaße vor Ort in den Gebäuden erforderlich werden.

Für die Lage im Gelände wird ein amtlicher Lageplan erforderlich, den uns entweder unsere Kunden digital zur Verfügung stellen oder wir bei den zuständigen Ämtern anfordern, um die gemäß Norm vorgegebene Übersichtskarte in jedem Planstandort einzeichnen zu können.

Vor jeder Planerstellung erfolgt generell eine Gebäudebegehung bei der alle Einrichtungen des Brandschutzes und der Ersten Hilfe erfasst und am jeweiligen Standort verortet werden. In mehreren Fällen geht auch eine Überprüfung voraus, ob die vorhandenen Löschgeräte den Anforderungen der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ entsprechen und die Einbindung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Brandschutzbeauftragten.  

Erstellung der Flucht- und Rettungspläne

Anschließend können die Flucht- und Rettungswege in den Grundrissen farblich dargestellt und mit Richtungspfeilen gekennzeichnet werden. Das stellt die Ausgangslage für die weitere Ausarbeitung der einzelnen Planstandorte dar. Nun beginnt der aufwändigste Teil der Arbeit, nämlich die für jeden festgelegten Planstandort individuell auszurichtende Darstellung der Symbole für die Einrichtungen des Brandschutzes und der Ersten Hilfe.

Hin und wieder wird nach dieser ersten Fertigstellung der Pläne bei komplexen Gebäuden eine Begehung mit einem ausgedruckten Plansatz erforderlich, sofern zwischenzeitlich Ergänzungen der Einrichtungen für Brandschutz und Erster Hilfe stattgefunden haben. So können auch die nachgerüsteten Standorte sorgfältig eingezeichnet werden.

„Qualität für Ihre Sicherheit” ist auch in dieser Disziplin unsere Maxime, da es darum geht, im Ernstfall Menschenleben zu retten und Rettungskräften ihre Arbeit zu erleichtern. Selbstverständlich beachten wir alle besonderen Anforderungen für Rahmen und Befestigungsmaterial sowie für den Einsatz in Verbindung mit Sicherheitsbeleuchtung. Deswegen bieten wir auch an, in regelmäßigen Abständen von ca. 1 Jahr die Flucht- und Rettungspläne zu überprüfen und an vorgenommene Änderungen einzuarbeiten.

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