10. Erste Hilfe

Wie oft müssen die Verbandskästen geprüft, bzw. aufgefüllt werden?

Art und Menge des Erste-Hilfe-Materials richten sich im Wesentlichen nach der Anzahl der Mitarbeitenden in Unternehmen und den vorhandenen betrieblichen Gefährdungen. Jedoch können auch organisatorische Aspekte wie z.B. räumliche Gegebenheiten eine Rolle spielen. In der betrieblichen Praxis hat es sich bewährt, z.B. Ersthelfer/-innen mit einer regelmäßigen Überprüfung der Inhalts der Verbandkästen zu betrauen. Insbesondere diese Personen haben gewöhnlich einen guten Überblick über den Verbrauch an Erste-Hilfe-Material und können bedarfsbezogen das Auffüllen veranlassen.

Wie kann eine verletzte Person, nach einem Arbeitsunfall, zum D-Arzt oder ins Krankenhaus kommen?
Muss es immer ein Rettungswagen sein?

Grundsätzlich ist die Unternehmerin / der Unternehmer verpflichtet, den sachkundigen Transport einer verletzten Person und ggf. die Vorstellung bei einer Durchgangsärztin / einem Durchgangsarzt sicherzustellen. Ob der Transport durch den Rettungsdienst erfolgen muss, hängt von der jeweiligen Situation ab. In der Praxis ist es sinnvoll, den/die Ersthelfenden in die Entscheidung über die Art des Transports zum Arzt oder in die Klinik einzubeziehen.

Ist es gesundheitlich unbedenklich, z.B. bei leichten Verletzungen wie kleinen Schürf-/Schnittwunden, leichten Prellungen o.ä., kann der Transport auch mit einem Taxi, Dienst- oder Privatwagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen. Bei der Wahl des Transportmittels sollte außer der Art der Verletzung auch die Entfernung zum behandelnden Arzt berücksichtigt werden. Bei schweren Verletzungen oder im Zweifelsfall ist der Rettungsdienst zu rufen.

Was muss dokumentiert werden?

  • der Name der verletzten beziehungsweise erkrankten Person,
  • Angaben zum Hergang des Unfalls beziehungsweise des Gesundheitsschadens (Datum/Uhrzeit, Ort, Hergang, Art und Umfang der Verletzung/Erkrankung),
  • Namen der Zeugen,
  • Erste-Hilfe-Leistung (Datum/Uhrzeit, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen),
  • der Name des Ersthelfers bzw. der Ersthelferin.

Wie lange muss Dokumentation aufbewahrt werden?

Die Aufzeichnungen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden. Nach fünf Jahren müssen die Dokumente datenschutzgerecht entsorgt werden. Das Verbandbuch wird fünf Jahre nach seiner letzten Eintragung, die Einzeldokumente des Meldeblockes bzw. Einträge in digitale Verzeichnisse sind jeweils nach fünf Jahren zu vernichten.

Wie bestelle ich Ersthelfer?

Grundsätzlich obliegt dem Unternehmer die Auswahl der geeigneten Ersthelfenden.

Für die Bestellung gibt es keine Formvorschriften. Sie sollte allerdings schriftlich erfolgen. Sinnvoll wäre es ausserdem dies in Dokumenten zur Organisation des Unternehmens zu verankern.

Welche Anforderung/
Voraussetzungen werden an die Ausbildung und Ernennung von Ersthelfern gestellt?

Grundsätzlich kann jede geeignete Person als Ersthelfer/in ausgebildet und benannt werden. Die Eignung umfasst dabei die individuellen Voraussetzungen, insbesondere persönliche, körperliche und geistige Aspekte. Die Unternehmerin / der Unternehmer sollte sich von der Eignung der Person überzeugen und dies bei der Entscheidung berücksichtigen. Aus Sicht des Fachbereiches sollte die Person für die Aufgabe des Ersthelfenden motiviert sein, wovon jedoch die Unterstützungspflichten der versicherten Person gemäß § 15 DGUV Vorschrift 1 nicht berührt werden.

Denken Sie auch an folgende Personen:

  • sich selbst als Unternehmer (in kleinen Betrieben oft eine gute Lösung)
  • ausländische Arbeitnehmer
  • Führungskräfte
  • Sicherheitsfachkräfte bzw. Sicherheitsbeauftragte
  • neue Mitarbeiter/-innen

Wann ist eine Fortbildung notwendig?

Betriebliche Ersthelfer bzw. Ersthelferinnen müssen in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden (§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1). Es gelten die gleichen Regelungen wie für die Ausbildung.

Welche Regelung gibt es bei der Überschreitung der Fortbildungsfrist für Ersthelfende?

Nach der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass die Ersthelfenden "in der Regel" in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Sollte die Fortbildungsfrist in Ausnahmefällen überschritten werden, lässt die Vorschrift einen gewissen Handlungsspielraum offen. Sollte die Ausbildung oder letzte Fortbildung eines betrieblichen Ersthelfenden länger als zwei Jahre zurückliegen, kann diese Person zunächst weiterhin als Ersthelfende eingesetzt werden. Eine Fortbildung muss zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.

Tipp: Der zeitliche Umfang der Neu-Ausbildung ist identisch mit der Fortbildung und beträgt ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten (Nettoausbildungszeit: 6h 45 min). In Zweifelsfällen können Sie Ersthelfende also ohne Zeitverlust statt zu einer Fort- auch zu einer Ausbildung anmelden.

Was kostet die Ersthelfer - Ausbildung?

Die Teilnahmegebühren für die Standard-Erste-Hilfe-Aus- oder Fortbildung tragen die Unfallversicherungsträger. Die Ausbildungsträger rechnen direkt mit den Unfallversicherungsträgern ab. Die restlichen Kosten (z. B. Entgeltfortzahlung, Fahrkosten) trägt das Unternehmen.

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